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Statuten STATUTEN DER SWISS GREENKEEPER ASSOCIATION
NAME, SITZ UND ZWECK Art.1 Name und Sitz Unter dem Namen „Swiss Greenkeepers’ Association“ (SGA) besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Die SGA besteht aus einer „section francophone“ und einer „Deutschschweizer Sektion“.
Art. 2 Zweck Die Swiss Greenkeepers’ Association bezweckt im wesentlichen folgende Punkte:
MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Mitgliederkategorien: 3.1. Aktivmitglieder:
3.2. Aktivmitglieder:
3.3. Passivmitglieder:
Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern Über die Aufnahme in eine der Mitgliederkategorien (3.1 bis 3.3.) beschliesst der Vorstand der Sektionen auf Grund eines schriftlichen Gesuches.
Art. 5 Leistungen der Mitglieder Die Mitglieder der Kategorien 3.1 bis 3.3. sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Leistungen (Jahresbeiträge) zu erbringen.
Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Aktivmitglieder der Kategorien 3.1. und 3.2. können an der Mitgliederversammlung ihrer Sektion teilnehmen.
Art. 7 Austritt / Ausschluss von Mitgliedern Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
ORGANE Art. 8 Organe Die Organe der Sektionen der Swiss Greenkeepers’ Association sind:
Art. 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Sektionen der SGA. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.
Art. 10 Einberufung / Beschlussfassung Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens eimal pro Jahr, 30 Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden, schriftlich einzuberufen. Anträge der Mitglieder sind mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Sektions-Präsidenten zu richten. Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
Art. 11 Der Vorstand
Der Vorstand ist durch den Präsidenten, je nach Gang der Geschäfte oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangen, spätestens 10 Tage vor der Sitzung, unter Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eines seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stimmentscheid.
Art. 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen der Statuten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Angelegenheiten der SGA zu erledigen und zu vertreten.
und verteilt die weiteren Chargen unter seinen Mitgliedern.
Art. 13 Die Kontrollstelle Die Kontrollstelle der Sektionen wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und besteht aus zwei Revisoren und einem Suppleanten, welche Mitglieder der SGA sein müssen. Die Wiederwahl ist möglich.
Art. 14 Statutenänderung Eine Änderung der Statuten muss durch beide Mitgliederversammlungen der Sektionen beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Anträge auf Statutenänderung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben.
Art. 15 Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30 September
Art. 16 Haftung Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen. Für Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 17 Auflösung Die Auflösung einer Sektion der SGA kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 der Anwesenden zustimmen. Der Vorstand besorgt die Liquidation, sofern die Generalversammlung damit nicht andere Personen beauftragt. Ein allfällig verbleibender Liquidfationsüberschuss ist einem gleichen oder gleichartigen Zweck zuzuführen.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Statuten wurden am 13. Oktober 1993 von der Mitgliederversammlung der „section francophone“ in Aigle und am 10. Dezember 1993 von der Mitgliederversammlung der „Deutschschweizer Sektion“ in Zürich angenommen. Die Statuten der Gründungsversammlung vom 18. November 1991 für die „section francophone“ und die vom 3. März 1992 für die „Deutschschweizer Sektion“ werden somit ausser Kraft gesetzt.
Aenderung der Art. 2 und 11. durch die Sektionen am 9.10.01 resp. 18.10.01.
Swiss Greenkeepers’ Association
Luzern, 14. November 2001 |





