Statuten

STATUTEN DER SWISS GREENKEEPER ASSOCIATION

 

NAME, SITZ UND ZWECK

Art.1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Swiss Greenkeepers’ Association“ (SGA) besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Die SGA besteht aus einer „section francophone“ und einer „Deutschschweizer Sektion“.

 

Art. 2 Zweck

Die Swiss Greenkeepers’ Association bezweckt im wesentlichen folgende Punkte:

  • Die Aus- und Weiterbildung der Greenkeeper
  • Erfahrungsaustausch
  • Oekologische und oekonomische Verbesserung des Greenkeepings
  • Mitglied der FEGGA (Federation of European Golf Greenkeepers Associations) zu sein und den Kontakt zu den Greenkeeperverbänden anderer Länder zu halten
  • Als Ansprechpartner für interessierte Organisationen zu dienen
  • Förderung des Greenkeeperberufes in der Schweiz

 

MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Mitgliederkategorien:

3.1. Aktivmitglieder:

  • Head-Greenkeeper und sein Stellvertreter in einem anerkannten Golfclub
  • Personen, die wegen ihren Eigenschaften von den einzelnen Vorständen einberufen werden.

3.2. Aktivmitglieder:

  • Weitere, auf dem Golfplatz tätige Personen

3.3. Passivmitglieder:

  • Golfclubs und Verbände
  • Einzelpersonen und juristische Personen, die dem Green­keeping nahestehen (Sponsoren)
  • Ehemalige Greekeeper
  • Ehrenmitglieder

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme in eine der Mitgliederkategorien (3.1 bis 3.3.) beschliesst der Vorstand der Sektionen auf Grund eines schriftlichen Gesuches.
Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches hat der Vorstand dem abgewiesenen Bewer­ber keine Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
Mit der Aufnahme in die SGA anerkennt das Mitglied die Statuten und die Beschlüsse der Organisation der SGA.

 

Art. 5 Leistungen der Mitglieder

Die Mitglieder der Kategorien 3.1 bis 3.3. sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Leistungen (Jahresbeiträge) zu erbringen.

 

Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktivmitglieder der Kategorien 3.1. und 3.2. können an der Mitgliederversammlung ihrer Sektion teilnehmen.
Nur den Aktivmitgliedern der Kategorie 3.1. steht das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht zu.

 

Art. 7 Austritt / Ausschluss von Mitgliedern

Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
Mitglieder, welche ihren statuarischen Verpflichtungen nicht nachkommen, den Beschlüssen der Organe zuwider handeln oder dem Ansehen der SGA schaden, können, auf Antrag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung au der SGA aus­geschlossen werden.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

 

ORGANE

Art. 8 Organe

Die Organe der Sektionen der Swiss Greenkeepers’ Association sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Art. 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Sektionen der SGA. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.
Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeiten der übrigen Organe und kann diese abberufen.
Sie erledigt insbesondere folgende Geschäfte:

9.1   Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
9.2   Entgegennahme von Berichten (Jahresbericht)
9.3   Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle
9.4   Entlasten des Vorstandes
9.5   Festsetzung des Jahresbeitrages
9.6   Genehmigung des Budgets
9.7   Erledigung anderer Geschäfte
9.8   Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
9.9   Änderung der Statuten
9.10   Auflösung des Vereins.
9.11   Einberufung / Beschlussfassung

 

Art. 10 Einberufung / Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens eimal pro Jahr, 30 Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden, schriftlich einzuberufen. Anträge der Mitglieder sind mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Sektions-Präsidenten zu richten.

Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden stimm­be­rechtigten Mitglieder gefasst.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

 

Art. 11 Der Vorstand

11.1   Der Zentral-Vorstand der SGA besteht aus den Vorständen beider Sektionen. Der Präsident der SGA ist einer der Sektionspräsidenten: er wird vom Zentralvorstand jeweils für vier Jahre gewählt.
11.2   Der Vorstand jeder Sektion besteht aus 3 bis 5 Aktivmitgliedern. Der Präsident jeder Sektion wird durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren separat gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes jeder Sektion werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung gewählt für eine Amtsdauer von 4 Jahren.

 

Der Vorstand ist durch den Präsidenten, je nach Gang der Geschäfte oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangen, spätestens 10 Tage vor der Sitzung, unter Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eines seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stimmentscheid.
Die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes sind durch das Budget beschränkt.
Über die Verhandlungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

 

Art. 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen der Statuten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Angelegenheiten der SGA zu erledigen und zu vertreten.
Der Vorstand der Sektionen konstituiert sich selbst. Er wählt aus seinem Kreis:

  • den Vizepräsidenten
  • den Sekretär
  • den Kassier

und verteilt die weiteren Chargen unter seinen Mitgliedern.

 

Art. 13 Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle der Sektionen wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und besteht aus zwei Revisoren und einem Suppleanten, welche Mitglieder der SGA sein müssen. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Kontrollstelle hat jedes Jahr die Vereinsrechnung der Sektionen zu prüfen und den Mitgliederversammlungen einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

 

Art. 14 Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten muss durch beide Mitgliederversammlungen der Sektionen beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Anträge auf Statutenänderung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben.

 

Art. 15 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30 September

 

Art. 16 Haftung

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen. Für Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Art. 17 Auflösung

Die Auflösung einer Sektion der SGA kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 der Anwesenden zustimmen.

Der Vorstand besorgt die Liquidation, sofern die Generalversammlung damit nicht andere Personen beauftragt. Ein allfällig verbleibender Liquidfationsüberschuss ist einem gleichen oder gleichartigen Zweck zuzuführen.

 

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden am 13. Oktober 1993 von der Mitgliederversammlung der „section francophone“ in Aigle und am 10. Dezember 1993 von der Mitgliederversammlung der „Deutschschweizer Sektion“ in Zürich angenommen. Die Statuten der Gründungsversammlung vom 18. November 1991 für die „section francophone“ und die vom 3. März 1992 für die „Deutschschweizer Sektion“ werden somit ausser Kraft gesetzt.

 

Aenderung der Art. 2 und 11. durch die Sektionen am 9.10.01 resp. 18.10.01.

 

Swiss Greenkeepers’ Association

Der Präsident der SGA und der Deutschschweizer Sektion   Der Vizepräsident der SGA und Präsident der section francophone
     
Martin Gadient
Interlaken
  Francois Louis Rey
Ascona

 

Luzern, 14. November 2001

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